Statuten des Vereins "Offene Jugendarbeit JAM" |
Vereinsregisterauszug "Offene Jugendarbeit JAM" |
Statuten des Vereins "Offene Jugendarbeit JAM"
Stand Mai 2012
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen "Offene Jugendarbeit JAM" .
1.2. Er hat seinen Sitz in 6780 Schruns, Silvrettastraße 11 und erstreckt seine Tätigkeit vordergründig auf die unterstützenden
Gemeinden der Talschaft Montafon.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt. § 2: Zweck
Der Verein, bezweckt die Förderung der jugendlichen Weiterentwicklung auf Basis des aktuellen Leitbildes des Vereins "Offene Jugendarbeit JAM".
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.1. und 3.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1. Als ideelle Mittel dienen
3.1.1. Offener Betrieb des Jugendhauses "JAM"
3.1.2. Vorträge, Workshops, Arbeitsplatzperspektiven, Erfahrungen mit anderen Kulturen und Religionen, Konzerte und Veranstaltungen
3.1.4. Professionelle Jugendarbeit (Beratung und Vermittlung, Konfliktlösung 3.1.5. Ehrenamtliche Mitarbeit
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.2.1. Sponsoring
3.2.2. Öffentliche Hand
3.2.3. Eigenmittel
3.2.4. Ehrenamtliche Tätigkeit (abrechenbare Stunden)
3.2.5. Spenden§
4. Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus physischen Personen, die sich unterteilen in:
4.1.1. Ordentliche Mitglieder das sind jene, die sich permanent an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.1.2. Außerordentliche Mitglieder das sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Ihr persönliches Engagement fördern und unterstützen.
4.1.3. über deren Mitgliedschaften entscheidet der Vereinsvorstand.
4.2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck
erfüllen wollen.
4.3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, oder durch Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
4.4. Mitgliedsbeitrag
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Hauptversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht und sind verpflichtet, die
Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch den Zielen des Vereines Abbruch getan
werden könnte. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu stellen.
5.2. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch den Zielen des Vereines Abbruch getan werden könnte.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
• Hauptversammlung
• Vorstand
• RechnungsprüferInnen
• Besuchernnenvertreter/innen
§ 7 Die Hauptversammlung
7.1. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich von dem Obmann / der Obfrau einberufen.
7.2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen eines oder beider
RechnungsprüferInnen binnen 3 Wochen stattzufinden.
7.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage
vor dem Termin, unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
7.4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
7.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge auf sonstige Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
können jedoch von der Hauptversammlung behandelt werden, wenn sie dies vor Eingang in die Tagesordnung mit einfacher
Mehrheit beschließt.
7.6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 7.7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierteMehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
8.1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in des
Jugendzentrums;
8.2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
8.3. Beschlussfassung über das Budget des Folgejahres;
8.4. Beschlussfassung über die Tätigkeiten das Folgejahres;
8.5. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen (alle zwei Jahre);
8.6. Entlastung des Vorstandes, der Kassier/in und der Geschäftsleitung
8.7. Änderung der Statuten;
8.8. Auflösung des Vereines;
8.9. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
8.10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus:
• Obmann/Obfrau
• Schriftführer/in
• KassierIn
• jeweilige Stellvertreter/innen
• zwei Besuchervertreter/innen
• Geschäftsführung
• Beiräten
9.2. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat der Rücktritt schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der folgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, welches im Auftrag der finanzierenden Gemeinde in den Vorstand berufen wurde, so hat
der/die Rücktretende die Verpflichtung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptiern, welches als Gemeindevertreter/in
Vorstand gewählt werden kann.
9.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Entlastung durch die Hauptversammlung und der Wahl
des neuen Vorstandes.
9.4. Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau nach Bedarf oder von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen.
9.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
sind.
9.6. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen auch Nicht-Vorstandsmitglieder einladen.
9.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der
Vorsitzenden als ausschlaggebend.
9.8. Mit Ausnahme der/s Geschäftsführers im Sinne der Personalvertretung können Angestellte nicht in den Vorstand gewählt
werden.
9.9. Zwei Jugendliche vertreten für eine gewisse Zeit die Anliegen der BesucherInnen der Offenen Jugendarbeit Montafon sie haben
Sitz und Stimme gleichberechtigt zu den Erwachsenen. Werden nicht gewählt sondern von den BesucherInnen entsendet.
9.10. Aus den Mitgliedern des Vorstandes bildet sich der Geschäftsführende Ausschuss. Dieser ist Besetzt mit Obfau, Geschäftsführer und einem, durch den Vorstand gewählten vertretende Person aus den fördernden Gemeinden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.1. Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
10.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;
10.3. Aufnahme oder Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;
10.4. Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Schruns, Tschaggund, Vandans, Bartholomäberg, Silbertal, St. Anton im
Montafon und dem Verein "Offene Jugendarbeit JAM“ wird durch einen Zusammenarbeitsvertrag bzw. durch
Förderungsvereinbarungen schriftlich geregelt.
§ 11 Geschäftsführender Ausschuss
11.1. Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen die Vereinsangestellten betreffen.
Angelegenheiten des Personals werden von den Mitgliedern des Vorstandes vertraulich behandelt.
11.2. Der Geschäftsführender Ausschuss kann über Verträge zur Durchführung von Aufgaben beschließen. Es können auch
Personen, die nicht dem Verein angehören mit Aufgaben im Sinne der Vereinsstatuten betraut werden.
11.3. Öffentlichkeitsarbeit; 11.4. Verwaltung des Vereinsvermögens: Der Geschäftsführender Ausschuss beschließt über Kauf-,
Liefer- und Werksverträge ab einem Wert von € 1.000,00.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand und beruft sie ein.
12.1. Der/Die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das/die zuständige/n Vereinsorgane.
12.2. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat Obmann/Obfrau die Geschäfte solange weiterzuführen, bis eine neue Obfrau/ein neuer
Obmann gewählt ist.
12.3. Der/die Schriftführer/in ist insbesondere für die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes
zuständig. Diese Aufgabe kann an die Geschäftsführer/in delegiert werden.
12.4. Dem/der KassierIn obliegt die ordnungsgemäße Kassagebarung des Vereins. Diese Aufgabe kann an die Geschäftsführer/in
delegiert werden.
12.5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere Urkunden, welche den Verein verpflichten, sind von Obmann/Obfrau
und Geschäftsführer. Bei Finanzangelegenheiten ist dies ebenfalls Aufgabe von Obmann / Obfrau, Geschäftsführer und
Kassier.
§ 13 Die Rechnungsprüfung
13.1. Zur Überwachung und Prüfung der gesamten Gebarung des Vereins wählt die Hauptversammlung zwei
RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jahren.
13.2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Die RechnungsprüferInnen dürfen keine Funktion im Vorstand besetzen.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die zur Abhandlung gelangte
Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt werden.
13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
13.3. Im Falle der Auflösung des Vereins verwaltet das vorhandene Vereinsvermögen die Standortgemeinde.
1.1. Der Verein führt den Namen "Offene Jugendarbeit JAM" .
1.2. Er hat seinen Sitz in 6780 Schruns, Silvrettastraße 11 und erstreckt seine Tätigkeit vordergründig auf die unterstützenden
Gemeinden der Talschaft Montafon.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht beabsichtigt. § 2: Zweck
Der Verein, bezweckt die Förderung der jugendlichen Weiterentwicklung auf Basis des aktuellen Leitbildes des Vereins "Offene Jugendarbeit JAM".
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.1. und 3.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.1. Als ideelle Mittel dienen
3.1.1. Offener Betrieb des Jugendhauses "JAM"
3.1.2. Vorträge, Workshops, Arbeitsplatzperspektiven, Erfahrungen mit anderen Kulturen und Religionen, Konzerte und Veranstaltungen
3.1.4. Professionelle Jugendarbeit (Beratung und Vermittlung, Konfliktlösung 3.1.5. Ehrenamtliche Mitarbeit
3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.2.1. Sponsoring
3.2.2. Öffentliche Hand
3.2.3. Eigenmittel
3.2.4. Ehrenamtliche Tätigkeit (abrechenbare Stunden)
3.2.5. Spenden§
4. Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus physischen Personen, die sich unterteilen in:
4.1.1. Ordentliche Mitglieder das sind jene, die sich permanent an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.1.2. Außerordentliche Mitglieder das sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Ihr persönliches Engagement fördern und unterstützen.
4.1.3. über deren Mitgliedschaften entscheidet der Vereinsvorstand.
4.2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck
erfüllen wollen.
4.3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, oder durch Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
4.4. Mitgliedsbeitrag
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die Hauptversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht und sind verpflichtet, die
Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch den Zielen des Vereines Abbruch getan
werden könnte. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und an die Hauptversammlung zu stellen.
5.2. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch den Zielen des Vereines Abbruch getan werden könnte.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
• Hauptversammlung
• Vorstand
• RechnungsprüferInnen
• Besuchernnenvertreter/innen
§ 7 Die Hauptversammlung
7.1. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich von dem Obmann / der Obfrau einberufen.
7.2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen eines oder beider
RechnungsprüferInnen binnen 3 Wochen stattzufinden.
7.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage
vor dem Termin, unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
7.4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
7.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge auf sonstige Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
können jedoch von der Hauptversammlung behandelt werden, wenn sie dies vor Eingang in die Tagesordnung mit einfacher
Mehrheit beschließt.
7.6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 7.7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierteMehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 8 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
8.1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in des
Jugendzentrums;
8.2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
8.3. Beschlussfassung über das Budget des Folgejahres;
8.4. Beschlussfassung über die Tätigkeiten das Folgejahres;
8.5. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen (alle zwei Jahre);
8.6. Entlastung des Vorstandes, der Kassier/in und der Geschäftsleitung
8.7. Änderung der Statuten;
8.8. Auflösung des Vereines;
8.9. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
8.10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus:
• Obmann/Obfrau
• Schriftführer/in
• KassierIn
• jeweilige Stellvertreter/innen
• zwei Besuchervertreter/innen
• Geschäftsführung
• Beiräten
9.2. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat der Rücktritt schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der folgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, welches im Auftrag der finanzierenden Gemeinde in den Vorstand berufen wurde, so hat
der/die Rücktretende die Verpflichtung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptiern, welches als Gemeindevertreter/in
Vorstand gewählt werden kann.
9.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und endet mit der Entlastung durch die Hauptversammlung und der Wahl
des neuen Vorstandes.
9.4. Der Vorstand wird vom Obmann / der Obfrau nach Bedarf oder von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen.
9.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
sind.
9.6. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen auch Nicht-Vorstandsmitglieder einladen.
9.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der
Vorsitzenden als ausschlaggebend.
9.8. Mit Ausnahme der/s Geschäftsführers im Sinne der Personalvertretung können Angestellte nicht in den Vorstand gewählt
werden.
9.9. Zwei Jugendliche vertreten für eine gewisse Zeit die Anliegen der BesucherInnen der Offenen Jugendarbeit Montafon sie haben
Sitz und Stimme gleichberechtigt zu den Erwachsenen. Werden nicht gewählt sondern von den BesucherInnen entsendet.
9.10. Aus den Mitgliedern des Vorstandes bildet sich der Geschäftsführende Ausschuss. Dieser ist Besetzt mit Obfau, Geschäftsführer und einem, durch den Vorstand gewählten vertretende Person aus den fördernden Gemeinden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.1. Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
10.2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;
10.3. Aufnahme oder Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;
10.4. Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Schruns, Tschaggund, Vandans, Bartholomäberg, Silbertal, St. Anton im
Montafon und dem Verein "Offene Jugendarbeit JAM“ wird durch einen Zusammenarbeitsvertrag bzw. durch
Förderungsvereinbarungen schriftlich geregelt.
§ 11 Geschäftsführender Ausschuss
11.1. Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen die Vereinsangestellten betreffen.
Angelegenheiten des Personals werden von den Mitgliedern des Vorstandes vertraulich behandelt.
11.2. Der Geschäftsführender Ausschuss kann über Verträge zur Durchführung von Aufgaben beschließen. Es können auch
Personen, die nicht dem Verein angehören mit Aufgaben im Sinne der Vereinsstatuten betraut werden.
11.3. Öffentlichkeitsarbeit; 11.4. Verwaltung des Vereinsvermögens: Der Geschäftsführender Ausschuss beschließt über Kauf-,
Liefer- und Werksverträge ab einem Wert von € 1.000,00.
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann / die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand und beruft sie ein.
12.1. Der/Die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das/die zuständige/n Vereinsorgane.
12.2. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat Obmann/Obfrau die Geschäfte solange weiterzuführen, bis eine neue Obfrau/ein neuer
Obmann gewählt ist.
12.3. Der/die Schriftführer/in ist insbesondere für die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes
zuständig. Diese Aufgabe kann an die Geschäftsführer/in delegiert werden.
12.4. Dem/der KassierIn obliegt die ordnungsgemäße Kassagebarung des Vereins. Diese Aufgabe kann an die Geschäftsführer/in
delegiert werden.
12.5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere Urkunden, welche den Verein verpflichten, sind von Obmann/Obfrau
und Geschäftsführer. Bei Finanzangelegenheiten ist dies ebenfalls Aufgabe von Obmann / Obfrau, Geschäftsführer und
Kassier.
§ 13 Die Rechnungsprüfung
13.1. Zur Überwachung und Prüfung der gesamten Gebarung des Vereins wählt die Hauptversammlung zwei
RechnungsprüferInnen auf die Dauer von zwei Jahren.
13.2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Die RechnungsprüferInnen dürfen keine Funktion im Vorstand besetzen.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die zur Abhandlung gelangte
Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt werden.
13.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
13.3. Im Falle der Auflösung des Vereins verwaltet das vorhandene Vereinsvermögen die Standortgemeinde.